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Einführung eines Bildungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 i. d. F. StRefG 2000
(BMF) – Durch das StRefG 2000 wird mit Wirksamkeit ab der Veranlagung für 2000 in § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 ein Bildungsfreibetrag (BFB) als fiktive Betriebsausgabe eingeführt. Der BFB beträgt höchstens 9% der vom Steuerpflichtigen selbst getragenen, von Bildungseinrichtungen in Rechnung gestellten Bildungsaufwendungen. Spätere Vergütungen von Bildungsaufwendungen, für die ein BFB in Anspruch genommen worden ist, führen zu einer Nachversteuerung des BFB.
1. Wirkungsweise des Bildungsfreibetrages
Der Bildungsfreibetrag (BFB) stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Arbeitgeber (§ 47 EStG) freisteht. Das Wahlrecht des Arbeitgebers bezieht sich sowohl auf die Inanspruchnahme als solche als auch – im Rahmen des Höchstausmaßes von 9% – auf die Höhe. Der BFB steht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu (der BFB gilt nicht als Lohnaufwand z. B. i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG). Der Bildungsfreibetrag führt nur dann zu einer endgültigen Gewinnminderung, wenn die (Bildungs-)Aufwendungen vom Steuerpflichtigen wirtschaftlich selbst getragen werden (siehe dazu und zur Nachversteuerung Tz. 6).