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SWK 2, 10. Jänner 2000, Seite 48

Änderung des Forschungsfreibetrages durch das Steuerreformgesetz 2000

(BMF) – Durch das Steuerreformgesetz 2000 wird mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2000 der Forschungsfreibetrag (FFB) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geändert. Der Forschungsfreibetrag beträgt einheitlich 25% der Forschungsaufwendungen. Ein erhöhter Forschungsfreibetrag in Höhe von 35% steht für Forschungsaufwendungen zu, soweit das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Jahre überschritten wird.

1. Erfindungsbegriff

1.1 Im Sinne des neu formulierten § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 gelten als Erfindungen weiterhin solche im Sinne des § 1 des Patentgesetzes 1970 (PatG). Eine – außersteuerliche – Ausweitung des Erfindungsbegriffes hat in den letzten Jahren insofern stattgefunden, als auch das im Jahr 1994 beschlossene Gebrauchsmustergesetz (GMG) den Begriff der Erfindung verwendet (§ 1 GMG). Auch Erfindungen im Sinne des GMG sind demnach dem FFB zugänglich.

1.2 Nach § 1 Abs. 2 PatG zählen u. a. Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht zu den Erfindungen. Dies deckt sich mit § 1 Abs. 3 GMG. In § 1 Abs. 2 GMG wird allerdings die Programmlogik als Erfindung angesehen. Erfindungen auf diesem Gebiet fallen daher unter § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988. Weiterhin gelten die Aussagen des Abschn. 26 Abs. 10 EStR 1984. Demnach kommt der FFB für Softwareentwicklungen dann in Betracht, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer volkswirtschaftlic...

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