Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 2000, Seite 83

Weitgehende Zulässigkeit von Befristungen bei Mietverträgen

Neue Befristungsmöglichkeiten traten mit 1. 7. 2000 in Kraft

Günther Feuchtinger

Die zulässige Befristung bei Geschäftsräumlichkeiten war nach der bisherigen Rechtslage nur sehr eingeschränkt möglich:

a. Bei Hauptmietverträgen über einen Wirtschaftspark oder einen Teil desselben. Ein Wirtschaftspark ist gemäß § 1 Abs. 5 MRG definiert als eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe betrieben werden (§ 29 Abs. 1 Z 3 lit. a 1. Fall MRG alt).

b. Bei einem Hauptmietvertrag für einen nach dem ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichteten Mietgegenstand (§ 29 Abs. 1 Z 3 lit. a 2. Fall MRG alt).

S. 84c. In einem Hauptmietvertrag in einem Mietgegenstand, an dem Wohnungseigentum bestand (§ 29 Abs. 1 lit. d MRG alt).

d. Halbjahresmietverträge (§ 1 Abs. 2 Z 3 lit. a MRG). Diesfalls gilt das MRG überhaupt nicht. Diese Regelung bleibt auch nach der neuen Rechtslage aufrecht.

e. Bei Untermietverträgen war eine Befristung von maximal 5 Jahren möglich (§ 29 Abs. 1 lit. e MRG).

Bei Wohnungen waren Befristungen schon bisher in relativ weitem Umfang möglich (vgl. § 29 Abs. 1 lit. b und lit. c MRG alt).

Die neue Rechtslage für Geschäftsräumlichkeiten

Mit der Wohnrechtsnovelle 2000 wurden die Möglichkeiten für Befristungen insbesondere für Geschäftsräumlichkeiten deutlich erwe...

Daten werden geladen...