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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite 55

Gemeinnützigkeit

Der VwGH sieht keinen Anlass, die Verfolgung der berufsständischen Interessen der Zahnärzte und Dentisten im Gegensatz zur Verfolgung anderer berufsständischer Interessen als gemeinnützigen Zweck anzusehen. – (§ 34 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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