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Berufungsentscheidung
•Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen; diese Sachentscheidungskompetenz ist keineswegs auf jene Prozessthemen beschränkt, die der Berufungswerber als Berufungsbegehren geltend macht, sondern umfasst den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. – (§ 289 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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