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Haftungsbeschränkung mit Lücken
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Haftung des Kommanditisten für die Kommunalsteuer nach § 6 KommStG
Der Unterschied zwischen KG und OHG besteht vor allem darin, dass nach § 161 Abs. 1 HGB die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern – im Gegensatz zur unbeschränkten Haftung der Komplementäre – auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (und nicht zurückgezahlt wurde). Für die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ausschlaggebend ist der in das Firmenbuch eingetragene Haftungsbetrag des Kommanditisten.
Haftung nach Kommunalsteuergesetz
Nach § 6 KommStG sind Mitunternehmer i. S. d. Einkommensteuergesetzes neben der Gesellschaft Gesamtschuldner der Kommunalsteuer. Nach herrschender Lehre S. S 469bedingt § 6 KommStG, dass Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (bzw. auch einer KEG) hinsichtlich der Kommunalsteuer unbeschränkt in Anspruch genommen werden können. Die Sonderregelung im Kommunalsteuergesetz bewirkt somit, dass der Kommanditist in Abweichung der Haftungsregelung nach HGB unmittelbar neben der Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern zur Bezahlung der Kommunalsteuer verpflichtet werden kann, auch wenn er...