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SWK 18, 20. Juni 2000, Seite 468

Einbringung und nachfolgende Handels-Abspaltung bei Vorliegen besonderer Zurechnungsverhältnisse der Gesellschafter der einbringenden Personengesellschaft

Die Einbringung des Betriebes einer Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen fällt auch dann unter Art. III UmgrStG, wenn keine Übereinstimmung zwischen dem eingebrachten Wert des Vermögens und dem Wert der Gegenleistung besteht. Die mögliche Äquivalenzverletzung i. S. d. § 22 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 UmgrStG ist aber dann nicht gegeben, wenn ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich getroffen wird. Ist ein solcher Ausgleich nicht geboten, weil eine handels- bzw. gesellschaftsrechtlich gedeckte Zurechnung des Gesamthandvermögens an die eine Mitunternehmerfunktion besitzenden Gesellschafter der Personengesellschaft zu von den Beteiligungsquoten abweichenden Festlegungen vorliegt und die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft diesen Zurechnungen des Gesamthandvermögens entspricht, ist es denkmöglich, diese gesellschaftsrechtliche Gestaltung auch steuerlich anzuerkennen. Eine theoretische steuerliche Nichtanerkennung dieser Verhältnisse könnte aber – wie erwähnt – die Geltung des Art. III UmgrStG an sich nicht berühren. Eine nach der Einbringung erfolgende auf den Einbringungsstichtag bezogene und durch einen Umgründungsplan i. S. d. § 39 UmgrStG gesicherte nicht verhält...

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