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SWK 18, 20. Juni 2000, Seite S 462

Die Prozesskostenrückstellung

Ist die Verwaltungspraxis noch aufrechtzuhalten?

Gerhard Hopf und Jutta Schiemer

Prozesskostenrückstellungen werden in Österreich in der Höhe steuerlich anerkannt, als sie im abgelaufenen Jahr wirtschaftlich verursacht wurden. Als wirtschaftliche Verursachung gilt allerdings nicht die Erhebung der Klage, sondern erst die einzelnen Prozessschritte. Die Finanzverwaltung greift hierbei auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 1968 zurück.

1. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen

Bestehen gegenüber Dritten dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, deren wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr liegt, und muss mit der Inanspruchnahme der Verbindlichkeit mit einem gewissen Maß an Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, so ist gemäß § 198 Abs. 8 HGB eine Rückstellung zu bilden.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Kosten, die infolge eines aus betrieblichen Gründen geführten Prozesses anfallen (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten u. Ä.), können zum Bilanzstichtag ungewisse Verbindlichkeiten darstellen, deren Grund und Höhe vom weiteren Verlauf bzw. Ausgang des Prozesses abhängen. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Forderung nach der wirtschaftlichen Verursachung im abgelaufenen Jahr ...

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