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SWK 18, 20. Juni 2000, Seite 459

Was Schüler und Studenten in den Ferien verdienen dürfen

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind eigene Einkünfte unerheblich

Romana Wimmer

Alle Jahre wieder zu Ferienbeginn stellt sich für viele Schüler und Studenten, soweit sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Frage, ob sich ein (zusätzlicher) Arbeitseinsatz in den Sommermonaten lohnt, wenn gleichzeitig dadurch der Anspruch auf die Familienbeihilfe und damit auch auf den Kinderabsetzbetrag verloren geht. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind eigene Einkünfte unerheblich.

Gesetzliche Regelung

Die Familienbeihilfe beträgt derzeit nach § 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) monatlich

• für ein Kind im Alter von unter 19 (jedoch über 10) Jahren zwischen 1.700 S und 2.050 S

• über 19 Jahren zwischen 2.000 S und 2.350 S.

Der Kinderabsetzbetrag beträgt unabhängig vom Alter monatlich 700 S (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988).

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

• wenn die eigenen Einkünfte des Kindes (gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988) die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG (3.977 S) monatlich übersteigen.

• Bei erheblich behinderten Kindern erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a, bb in Zusammenhang mit Abs. 2 des ASVG): 8.312 S monatlich.

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:

• Die durch Gesetz ausdrü...

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