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SWK 18, 20. Juni 2000, Seite 106

Wurstsemmeln, Torten und die Steuer

Farkas und Waldbrunn hätten es nicht besser gekonnt

Durch die auch in den Medien viel zitierte Abschaffung der Getränkesteuer entstand ein Abgabenausfall, welcher durch legistische Maßnahmen zumindest teilweise zu kompensieren war. Eine solche Kompensationsmaßnahme stellt der geänderte § 10 des UStG 1994 dar. Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 14% für die Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem örtlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Falls der Gesetzestext zu Interpretationsproblemen führt, stellt der dazu ergangene Erlass des Finanzministeriums von eindeutig und in einer wohl jeden Zweifel ausschließenden Art fest, dass „z. B. beim Fleischhauer durch das Aufschneiden der Semmel und Belegen mit Wurst die Wurstsemmel verzehrfertig" wird. Ebenso wird „bei der Konditorei durch das Aufschneiden der Torte und Servieren am Teller das Tortenstück ve...

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