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Judikaturdiskrepanz zwischen VwGH und VfGH bei endbesteuertem Vermögen
Judikaturdiskrepanz zwischen VwGH und VfGH bei endbesteuertem Vermögen
In einer Reihe von Erkenntnissen hat der VwGH (, 98/16/0363; , 98/16/0366; 98/16/0368) zum Ausdruck gebracht, dass die Endbesteuerungswirkung auch dann dem (abfindenden) Erben erhalten bleibt, wenn er den endbesteuerten Teil des Nachlasses für die Erfüllung von Pflichtteils- und/oder Vermächtnisansprüchen im Zuge von Erbauseinandersetzungen verwendet. Demgegenüber vertritt der VfGH im Erkenntnis vom , B 128/97 die Rechtsansicht, dass in diesen Fällen die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG dem jeweils mit endbesteuertem Vermögen abgefundenen Pflichtteilsberechtigten, Legatar bzw. Miterben zusteht (vgl. Taucher, NZ 1999, 325). In einem eventuellen Berufungsverfahren wird sich somit der Erbe an den VwGH, der Pflichtteilsberechtigte, Legatar und der abgefundene Miterbe hingegen an den VfGH wenden.