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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite R 99

Getränkesteuer OÖ

Die Getränkesteuer beträgt einen Prozentsatz des Entgelts, die Getränkesteuer gehört aber nicht zum Entgelt; wird dem Kunden ein Preis verrechnet, der die Getränkesteuer enthält, dann bleibt die Getränkesteuer als Bemessungsgrundlage gleichwohl unberücksichtigt, wenn die Gäste bzw. Kunden auf die Einrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang) – vermerkt auf der Speise- bzw. Getränkekarte – aufmerksam gemacht werden. – (§ 4 OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetz), (Abweisung)

(, 0157, 0158, 0191)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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