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Vorsteuerabzug: Voraussetzung
• Der Abzug der nach § 12 Abs. 14 UStG 1994 verrechneten Steuer hat zur Voraussetzung, dass die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen ist, die sämtliche Erfordernisse des § 11 leg. cit. erfüllt, zumal eine Urkunde, die nicht die in § 11 leg. cit. geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist. Aufgrund der Besonderheit der Weiterverrechnung nach § 12 Abs. 14 leg. cit. ist allerdings die in § 11 Abs. 1 Z 6 leg. cit. angeführte Information (der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag) durch die Angabe der nicht abzugsfähigen bzw. zu berichtigenden Vorsteuer zu ersetzen. – (§ 11 UStG 1994), (Abweisung)
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