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Fahrlässige Abgabenverkürzung
• Ermittelt ein Rechtsanwalt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG und erfasst er in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Einnahmen ohne Umsatzsteuer, die Ausgaben jedoch mit Vorsteuer, liegt eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor; der Hinweis auf § 115 Abs. 1 BAO geht deswegen ins Leere, weil nicht jede objektive Unrichtigkeit einer Abgabenerklärung einem Organwalter der Abgabenbehörde auffallen muss. – (§ 8 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
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