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Artikel XIIIÄnderung des Pensionskassengesetzes
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Z 1 wird als lit. e angefügt:
„e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;"
EB: Auf Grund der Änderung der Besteuerung einer Abfindung der direkten Leistungszusage bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses soll für Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder die Möglichkeit geschaffen werden, die direkte Leistungszusage in eine Pensionskasse zu übertragen. Die Übertragung hat im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattzufinden.