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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 176

Artikel XIIIÄnderung des Pensionskassengesetzes

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 1 wird als lit. e angefügt:

„e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;"

EB: Auf Grund der Änderung der Besteuerung einer Abfindung der direkten Leistungszusage bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses soll für Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder die Möglichkeit geschaffen werden, die direkte Leistungszusage in eine Pensionskasse zu übertragen. Die Übertragung hat im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattzufinden.

2. In § 15 a wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Soferne Personen gemäß § 5 Z 1 lit. e einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserforde...

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