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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 165

Artikel XIIÄnderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:

„b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen,"

EB: Anspruchszinsen (§ 205 BAO) sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO. Dies ist bedeutsam etwa für § 7 Abs. 2 BAO, wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken, und für § 227 Abs. 4 lit. g BAO (keine zwingende Mahnung für Nebenansprüche).

2. Im § 48 a Abs. 3 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§§ 117 und 118)".

S. T 166EB: Die letzte Personenstandsaufnahme erfolgte zum Stichtag . Dem Art. XXIV Z 16 SteuerreformG 1993 zufolge sind keine Personenstands- und Betriebsaufnahmen mehr durchzuführen. Das Auskunftsrecht der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften im § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO besteht zwar noch, ist aber praktisch bedeutungslos geworden (weil die Haushaltslisten die Verhältnisse des Stichtages wiedergeben). Zur Beseitigung der sich aus § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO für die Gemeinden ergebenden Pflicht zur unbefristeten Aufbewahrung dieser Unterlagen wird die Auskunftspflicht der Gemeinden aufgehoben.

An der abgabenrechtlichen Verschwiege...

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