Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite 165

Artikel XIIÄnderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:

„b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen,"

EB: Anspruchszinsen (§ 205 BAO) sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO. Dies ist bedeutsam etwa für § 7 Abs. 2 BAO, wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken, und für § 227 Abs. 4 lit. g BAO (keine zwingende Mahnung für Nebenansprüche).

2. Im § 48 a Abs. 3 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§§ 117 und 118)".

S. 166EB: Die letzte Personenstandsaufnahme erfolgte zum Stichtag . Dem Art. XXIV Z 16 SteuerreformG 1993 zufolge sind keine Personenstands- und Betriebsaufnahmen mehr durchzuführen. Das Auskunftsrecht der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften im § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO besteht zwar noch, ist aber praktisch bedeutungslos geworden (weil die Haushaltslisten die Verhältnisse des Stichtages wiedergeben). Zur Beseitigung der sich aus § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO für die Gemeinden ergebenden Pflicht zur unbefristeten Aufbewahrung dieser Unterlagen wird die Auskunftspflicht der Gemeinden aufgehoben.

An der abgabenrechtlichen Verschwiege...

Daten werden geladen...