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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 165

Artikel XIÄnderung des Werbeabgabegesetzes 2000

Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000

Das Werbeabgabegesetz, BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes."

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 2.000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 100 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen."

3. § 6 lautet:

„§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden.

(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000, ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden."

EB: Auf Grund von Abgrenzungsproblemen und aus Vereinfachungsgründen erscheint eine Beseitigung der Ausnahmen von bestimmten Leistungen bzw. von bestimmten Werbeleistern, wie sie im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 geregelt sind, zweckmäßig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist eine Anhebung der Bagatellgrenze von 1.000 Euro auf 2.000 Euro werbeabgabepflichtige...

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