zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 161

Artikel VIIÄnderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:

a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 v. H. und

b) von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 v. H., ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 v. H. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben."

EB: Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll aus budgetären Gründen von 2,5 v. H. auf 5 v. H. erhöht werden. Ist der Stifter eine Privatstiftung, soll unverändert der Steuersatz von 2,5 v. H. gelten.

2. In § 15 Abs. 1 Z 19 wird im ersten Satz das Wort „Privatstiftungen" durch...

Daten werden geladen...