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Artikel VÄnderung des Bewertungsgesetzes 1955
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955 BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999 wird wie folgt geändert:
1. In § 11 wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen."
S. T 159EB: Der Wortlaut der Bestimmungen im Abs. 4 entspricht den Bestimmungen im § 11 Abs. 2 i. d. F. vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201. Mit der Wiedereinführung dieser Bestimmungen soll klargestellt werden, dass Holzungs- und Bezugsrechte im Sinne der zitierten Kundmachung bei der Einheitswertfeststellung des Grundbesitzes nicht zu bewerten sind.