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SWK 28, 1. Oktober 2000, Seite T 156

Artikel IIIÄnderung des Umgründungssteuergesetzes

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2000 wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 2 tritt in der Z 1 an die Stelle des Verweises „§ 7 Abs. 1 Z 1" der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2" und in der Z 2 an die Stelle des Wortes „Betriebsvermögen" die Wortfolge „Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile".

EB: Die Textänderungen stellen lediglich Berichtigungen bzw. Anpassungen an die bestehenden Regelungen des Art. I dar.

S. T 157 2. Im § 32 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt ist."

3. Der 3. Teil Z 4 lit. a tritt mit außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dre...

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