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Artikel IIÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Z 14 wird als letzter Satz angefügt:
„Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird."
S. T 153 EB: Mit der rückwirkenden Aufhebung der Steuerbefreiung soll verhindert werden, dass Aktiengesellschaften unter Hinweis auf Z 14 für die ersten fünf Jahre die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen und in der Folge durch Veränderung der Gestion darauf verzichten, obwohl die Voraussetzungen für eine begünstigte Gesellschaft vorlägen.
2. In § 7 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 2 a und 2 b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden."
EB: Im Hinblick auf den im KStG 1988 für Körperschaften eigenständig definierten Einkommensbegriff sind die in § 2 Abs. 2 b EStG 1988 neu eingeführten Verrechnungs- und Vortragsbegrenzungen – in der Form eines Querverweises – auch in § 7 Abs. 2 zu etablieren. Überdies soll die Anwendbarkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 2 a EStG 1988 auf Körperschaften vorgesehen werden.