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Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser
Eine Beleuchtung der besonderen Sorgfaltsanforderungen an Sachverständige
Sorgfaltspflichten sowie Prüf- und Warnpflichten sind ständige Begleiter der Sachverständigen. Daher wollen wir uns in diesem Beitrag der Ausgestaltung dieser besonderen Pflichten der Sachverständigen widmen. Insbesondere interessiert die Rolle der Sachverständigen als Privatsachverständige außerhalb des Gerichtsverfahrens und es werden sich daraus ergebende Fragestellungen und Themenkomplexe behandelt. Unter anderem setzt sich dieser Beitrag damit auseinander, wie wesentlich die Konkretisierung des Auftrags des Sachverständigen ist, welche besonderen Prüf- und Warnpflichten der Sachverständige zu beachten hat, welche Nachforschungspflichten ihn im Hinblick auf zur Verfügung gestellte Unterlagen und Auskünfte treffen und welchen besonderen Sorgfaltsmaßstab er zu beachten hat. Zudem werden einige besondere Regelungen hervorgehoben, welche von Sachverständigen zu beachten sind.
1. Für wen gelten die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 1299 ABGB?
Gleich vorweg ist klarzustellen, dass die Sachverständigenhaftung nach dem ABGB bzw der besondere Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht auf Personen beschränkt ist, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind. Dieser besondere Sorgfaltsmaßstab gilt für alle ...