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ÖBA 1, Jänner 2018, Seite 60

Geschäftsverbindung im Allgemeinen „Klauselurteil“ zu ABB

Z 16, 23, 37, 40, 43, 49, 54, 55, 56, 57, 61, 75 ABB; §§ 447, 458, 460a, 466a, 466b, 466e, 864a, 879, 987 ABGB; §§ 6, 12, 28, 28a, 30 KSchG; § 355 UGB; §§ 9, 10, 15, 16 VKrG; § 405 ZPO

Klauselurteil zu ABB.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Zu den Klauseln:

Klausel 1: Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von € 2,50 pro Vierteljahr verrechnen.

Das BerG qualifizierte diese „Klausel“ – ausgehend von der Feststellung des ErstG, wonach ein Schreiben, das diese Klausel enthielt, an „mehrere“ Kunden versendet worden war, und dem Zugeständnis der Bekl, sie habe einS. 61 solches Schreiben an „einige“ Kunden versendet – als AGB und nahm mangels einer vertraglichen Grundlage für die Verrechnung solcher Entgelte einen Verstoß gegen § 879 Abs 1 und 3 ABGB sowie gegen § 6 Abs 3 KSchG an.

Die Bekl vertritt, dass dieses Schreiben nur an wenige Kunden übermittelt worden und mangels einer „systematischen Versendung an viele Kunden“ nicht als AGB zu qualifizieren sei. Es handle sich um kein Rechtsgeschäft, sondern um eine bloße Ankündigung, wodurch eine solche Geschäftspraxis ausschließlich nach § 28a KSchG zu beurteilen sei, worauf die Kl sich aber nicht berufen habe.

Tatsächlich h...

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