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II. Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
Im Rahmen des SVÄG 2012 wurde § 53b ASVG dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungs-Zuschüsse in Hinkunft die eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG zu beachten ist.
Durch die Neuregelung im § 4 Abs. 3 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung wird diese für den Bereich der Verordnung nachvollzogen. Die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2013: 222 Euro) trat mit in Kraft und gilt damit für alle nach dem liegenden Entgeltfortzahlungstage.
Mag. Thomas Krammer, PLL.M.