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SWK 32, 10. November 2000, Seite 110

Übergangsgewinn: Hälftesteuersatz

Wenn die freiberufliche Tätigkeit der von den Beschwerdeführern bzw. ihrem Rechtsvorgänger betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem unwidersprochenen Beschwerdevorbringen durch mehr als dreißig Jahre ausgeübt wurde und es sich bei den im Übergangsgewinn erfassten Forderungen zu 87% um solche, die im Jahr vor dem Übergangszeitpunkt entstanden waren, während die restlichen Forderungen in mehreren Vorjahren entstanden waren, folgt daraus aber, dass es durch den Übergang zum Bestandsvergleich zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen ist. Dass die Einkünfte der verschiedenen Jahre dabei zueinander in einem bestimmten Größenverhältnis stehen müssten, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entnommen werden. – (§ 37 EStG 1972)

„Wenn nämlich, wie dies die belangte Behörde offensichtlich vermeint, etwa die Forderungen des freiberuflich Tätigen in mehreren vor dem Übergangsstichtag liegenden Jahren bestimmte größere Prozentsätze erreichen müssten, wären die meisten der freien Berufe von der vorliegenden Regelung von vornherein ausgeschlossen gewesen. So kann etwa bei der Struktur eines Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens, das Jahr für Jahr Leistungen gegenüber seinen Auft...

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