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bau aktuell 1, Jänner 2021, Seite 48

Vergaberecht und/oder Internetauktionen?

Rainer Kurbos

In den letzten Wochen gab es teils heftige Kritik an Bestellungen der (privaten) Käufer im (ausländischen) Online-Handel. Welche Möglichkeiten hat ein österreichischer öffentlicher Auftraggeber, sich als Käufer an zB eBay-Auktionen zu beteiligen, wenn das Budget knapp ist oder der Wettbewerb seiner Meinung nach zu wünschen übrig lässt?

Zunächst fällt auf, dass § 35 BVergG 2018 (Bau), § 36 BVergG 2018 (Lieferungen) und § 37 BVergG 2018 (Dienstleistungen) jeweils in Abs 1 Z 3 praktisch wortident die Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gestatten, wenn

  • aus „technischen Gründen“ kein Wettbewerb vorhanden ist oder

  • die Leistung nur von einem Unternehmer erbracht werden kann

und der mangelnde Wettbewerb „nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens“ ist (zB durch zugeschnittene Spezifikationen) oder wenn nach § 36 Abs 1 Z 8 bzw § 37 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 Dienstleistungen oder Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer erworben werden, der seine Tätigkeit endgültig einstellt.

Für die Lieferung von Waren, die an Börsen notieren und gekauft werden, gilt noch § 36 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 oder im Unterschwellenbereich § 44 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 (eBay als kurzfristige, besonders günstige Gelegenheit?). Es gilt also das Ver...

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