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ÖBA 8, August 2018, Seite 590

Mindestschriftgröße für transparente AGB-Gestaltung

§ 6 KSchG

Das Transparenzgebot verlangt eine auch drucktechnisch und optisch deutliche Gestaltung. Bei einer Schriftgröße von unter 6 pt ist Intransparenz zu vermuten, sofern nicht andere Komponenten dieses Defizit ausgleichen wie bspw Fettdruck.

Aus der Begründung:

1. Der OGH hat zum Transparenzgebot bereits klargestellt, dass dieses sowohl formale Verständlichkeit iS von Lesbarkeit als auch Sinnverständlichkeit verlangt (6 Ob 16/01y; 5 Ob 64/10p), wobei die Frage der Lesbarkeit jedoch regelmäßig eine solche des Einzelfalls ist und von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw abhängt. Auch die Klausel-RL 93/13/EWG statuiert in Art 5 bloß, dass Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssen, wozu auch eine drucktechnisch und optisch deutliche Gestaltung gehören, um die Wahrnehmbarkeit zu erhöhen (Reich/Miklitz, VerbraucherR4 Rz 156); konkrete Vorgaben werden dabei jedoch nicht gemacht.

1.1 Nach zweitinstanzlicher Rsp (OLG Wien 1 R 66/10y) ist eine Klausel, die in der Größe von rd 5,5 pt und mit geringem Zeilenabstand geschrieben ist, intransparent. Aus dem Gebot der Erkennbarkeit ergebe sich, dass Klauseln in AGB mühelos lesbar sein müssen...

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