Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite R 9
Sachverhaltsermittlung
• Die Behörde ist zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. – (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()