Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 8, August 2018, Seite 587

Leasing: Ersatz von Reparaturkosten durch Leasingnehmer?

§ 1042 ABGB

Bezahlt der Leasinggeber die Kosten der Reparatur des Leasingobjekts, steht ihm Ersatz vom Leasingnehmer nur insofern zu, als der Werklohnanspruch zu Recht bestand.

Aus der Begründung:

Die Parteien schlossen einen Restwertleasingvertrag über einen Klein-LKW. Gleichzeitig schloss die nunmehr bekl LN mit einer Versicherungsgesellschaft – einer Tochter der Kl – auch einen Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherungsvertrag.

Nach den Leasingbedingungen der Kl hat der LN für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand des LO zu sorgen und trägt alle mit dem Besitz und Betrieb verbundenen Gefahren. Soweit dem LG Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der LN für Schäden am LO, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden Dritter oder höhere Gewalt bewirkt werden.

Das LO wurde bei einem von einem Fahrer der Bekl verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Ein Mitarbeiter der Bekl brachte das Fahrzeug zum Lieferanten und unterfertigte einen Reparaturauftrag, der keinen Vorbehalt einer Kostendeckung durch die Versicherung enthielt.

Die Kl als Eigentümerin [stimmte] der Reparatur zu.

Die Bekl übernahm das Fahrzeug nach der R...

Daten werden geladen...