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SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite R 8

GrESt: Gegenleistung

Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist alles, was der Erwerber aufwenden muss, um die Liegenschaft in dem zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemachten Zustand zu erwerben; ist dabei ein Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit – herzustellendem – Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. – (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(12 Erk., , 0426 bis 0431 und 0433 bis 0437)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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