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SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite R 7

Erhöhte Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist; als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht; als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. – (§ 8 Abs. 5 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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