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Erhöhte Familienbeihilfe
• Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist; als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht; als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. – (§ 8 Abs. 5 FLAG), (Abweisung)
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