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SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite S 102

Bei verfehlter Wortwahl ist der eindeutige Wille des Getränkesteuerverordnungsgebers anzuwenden-

Zur Auswirkung des Erkenntnisses des

Johann Hollik

Für Gemeinderatsbeschlüsse gilt nicht der kundgemachte verfehlte Wortlaut, sondern der erkennbare Wille des Verordnungsgebers. – Eine materielle Regelung in einer Gemeinde-Getränkesteuer-VO ist weder erforderlich noch sinnvoll. Solche Regelungen können landesgesetzlichen Bestimmungen nicht derogieren. Fraglich ist danach die Gültigkeit von gemeindeeigenen Steuerbefreiungsbestimmungen, insbesondere für Wien.

Das EuGH-Urteil über das Ausmaß der EU-Non-Konformität der österreichischen Getränkebesteuerung ist immer noch nicht ergangen. Ein anderes Erkenntnis liegt nun vor: . Es ist ergangen zur Frage des Umfanges der Geltung von Gemeinderatsbeschlüssen in oberösterreichischen Gemeinden. Gegenüber den Beschlüssen in allen anderen Bundesländern weisen oö. Gemeinderatsbeschlüsse folgende Besonderheiten auf:

• Entweder wurden im Rahmen der jährlichen Haushaltsbeschlüsse zur Erhebung der Getränkesteuer nur Formulierungen gewählt, etwa lautend: „Die Hebesätze für die Getränkesteuer von ... werden mit ...% festgesetzt", oder

• es wurde ein ausdrücklich als Verordnung bezeichneter Beschluss gefasst und anschließend kundgemacht, welcher neben dem rückwirkenden Wirksam...

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