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Bei verfehlter Wortwahl ist der eindeutige Wille des Getränkesteuerverordnungsgebers anzuwenden-
Zur Auswirkung des Erkenntnisses des
Für Gemeinderatsbeschlüsse gilt nicht der kundgemachte verfehlte Wortlaut, sondern der erkennbare Wille des Verordnungsgebers. – Eine materielle Regelung in einer Gemeinde-Getränkesteuer-VO ist weder erforderlich noch sinnvoll. Solche Regelungen können landesgesetzlichen Bestimmungen nicht derogieren. Fraglich ist danach die Gültigkeit von gemeindeeigenen Steuerbefreiungsbestimmungen, insbesondere für Wien.
Das EuGH-Urteil über das Ausmaß der EU-Non-Konformität der österreichischen Getränkebesteuerung ist immer noch nicht ergangen. Ein anderes Erkenntnis liegt nun vor: . Es ist ergangen zur Frage des Umfanges der Geltung von Gemeinderatsbeschlüssen in oberösterreichischen Gemeinden. Gegenüber den Beschlüssen in allen anderen Bundesländern weisen oö. Gemeinderatsbeschlüsse folgende Besonderheiten auf:
• Entweder wurden im Rahmen der jährlichen Haushaltsbeschlüsse zur Erhebung der Getränkesteuer nur Formulierungen gewählt, etwa lautend: „Die Hebesätze für die Getränkesteuer von ... werden mit ...% festgesetzt", oder
• es wurde ein ausdrücklich als Verordnung bezeichneter Beschluss gefasst und anschließend kundgemacht, welcher neben dem rückwirkenden Wirksam...