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Umsatzsteuerliche Bestimmungen im StRefG 2000
(BMF) – Die Neufassung des Lieferortes hat Auswirkungen auf das Reihengeschäft, das Dreiecksgeschäft und den Ausfuhrnachweis im Touristenexport. Beim Tätigkeitsort wurde der Begriff der „Werkleistung" durch „Arbeiten" ersetzt. Die gänzliche Zuordnung von Gebäuden zum Unternehmen wird als Regelfall angenommen. Das Vorsteuererstattungsverfahren findet auch in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld Anwendung. Bei pauschalierten Landwirten wird bei Umsätzen aus der Be- und Verarbeitung der anzuwendende Durchschnittssatz (Vorsteuern) auf 6% angehoben. Hinsichtlich des Überschreitens der Lieferschwelle und der Erwerbsschwelle ist eine neue Ermittlungsmethode anzuwenden.
1. Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994)
Die Unterscheidung zwischen Beförderung bzw. Versendung (durch den liefernden Unternehmer) einerseits und Abholung (Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer) andererseits fällt weg.
Praktische Auswirkungen ergeben sich beim sog. Reihengeschäft. Dazu folgende Beispiele:
• Beispiel 1:
Der Hersteller W in Wien verkauft eine Ware an den Großhändler K in Köln. K holt die Ware von W ab.
Bisherige Rechtslage:
Die Lieferung (Abholfall) wird nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 dort ausgeführt, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der Versch...