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SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite K 1

Einkommensteuer - PKW mit Sportmotor (§ 20 Abs. 1 Z 2 b EStG)

PKW mit Sportmotor (§ 20 Abs. 1 Z 2 b EStG)

Ein Arzt hatte im seinem Betriebsvermögen 2 Fahrzeuge der Marke Ford Sierra Cosworth 4(breve)4 mit einem besonders starken Motor. Die Anschaffungskosten betrugen 1991 je 512.000 S. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch das Basismodell eines Ford Sierra Ghia 4(breve)4 mit je 294.000 S genügt hätte. Der VwGH bestätigt, dass die Ausscheidung einer Luxustangente auch dann berechtigt ist, wenn eine sportliche und erheblich teurere Variante eines in der Leistung und technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Basismodells angeschafft wurde. Damit kann eine Luxustangente selbst bei Kosten unter 350.000 S (Abschn. 68 Abs. 8 Einkommensteuerrichtlinien 1984) ausgeschieden werden ().

Anmerkung: Da auch die Grenze von 467.000 S nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem den VwGH nicht bindenden Erlass festgeschrieben wurde, kann die Finanz jederzeit eine Kürzung unter 467.000 S vornehmen.

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