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ASoK 2, Februar 2013, Seite 73

Begünstigte Besteuerung des Jahressechstels – unterjähriger Beginn des Dienstverhältnisses

RV/0147-S 12; , RV/3342-W/11.

Das für die begünstigte Besteuerung sonstiger Bezüge maßgebliche Jahressechstel ist durch den jeweiligen Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges so zu ermitteln, dass die Summe der im Kalenderjahr durch diesen Arbeitgeber bereits zugeflossenen laufenden Bezüge (inklusive des laufenden Bezuges, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird) durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind und dieser Betrag zu verdoppeln ist. Im Rahmen der Veranlagung bleiben diese sonstigen Bezüge außer Ansatz; lediglich die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge entfällt, ist (zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung von Freibeträgen) im Veranlagungsverfahren neu zu berechnen.

Bei einem unterjährigen Beginn eines Dienstverhältnisses sind bei dieser Berechnung einerseits bezüglich der Anzahl der bereits abgelaufenen Monate auch jene Monate zu S. 74berücksichtigen, für die der betreffende Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber noch keine laufenden Bezüge erhalten hat (was gesetzeskonform zu einem relativ kleinen Sechstel führt). Andererseits können laufende Bezüge, die ein anderer Arbeitgeber in diesem Kalen...

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