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Kinder-, Unterhaltsabsetzbetrag
•Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 wird der Kinderabsetzbetrag im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe gewährt, er ist nicht im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen; der Umkehrschluss aus § 33 Abs. 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b leg. cit. nicht – wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag – im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben ist. – (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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