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SWK 17, 10. Juni 2000, Seite S 456

Abgabe von Speisen und Getränken ab 1. Juni 2000

(BMF) – Nach der Getränkesteuerersatzlösung ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 14% ab im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen anzuwenden, wenn die Speisen nach

den Umständen ihrer Abgabe und/oder

ihrer speziellen Aufbereitung

zum sofortigen Verzehr an einem mit der Abgabe im räumlichen Zusammenhang stehenden Ort geeignet sind und Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Zu den einzelnen Begriffen ist zu bemerken:

Unter „Speisen" sind Nahrungsmittelzubereitungen zu verstehen.

„Umstände der Abgabe von Speisen" bedeutet, dass die Speisen gleichzeitig mit weiteren Dienstleistungen abgegeben werden (z. B. Serviceleistungen durch Servieren, Beistellen von Tellern und Besteck). Diese Voraussetzung wird insbesondere im Restaurations- und Schankgewerbe (Kantinen, Konditoreien, Cafés, etc.), aber auch beim Partyservice, „Drive in" und bei Pizzadiensten etc. gegeben sein.

Die Speisen sind vom leistenden Unternehmer „speziell aufbereitet", wenn nach der Abgabe ein sofortiger Verzehr möglich ist. So wird z. B. beim Fleischhauer durch das Aufschneiden der Semmel und Belegen mit Wurst die Wurstsemmel oder bei der Konditorei das Aufschneiden der Torte...

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