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Abgabe von Speisen im Rahmen der Beherbergung
Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle; Pauschalarrangements; Zimmer mit Frühstück, Halb-, Vollpension
(BMF) – Nach der Getränkesteuerersatz-Lösung ist ab auch die Abgabe von Speisen im Rahmen der Beherbergung dem Umsatzsteuersatz von 14% zu unterwerfen.
Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise führt das Bundesministerium für Finanzen dazu Folgendes aus:
1. Unternehmer, die nur Beherbergungsumsätze (samt Frühstück) tätigen (Frühstückspensionen, Hotel garni etc.), können das gesamte Entgelt weiterhin mit dem für die Beherbergung vorgesehenen ermäßigten Steuersatz von 10% versteuern. Eine Besteuerung des Frühstücks mit 14% würde bei diesen Betrieben in keiner Relation mit dem damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand stehen.
2. Betriebe, die neben einem Frühstück auch Halb- oder Vollpension oder Speisen à la carte anbieten, können den auf das Frühstück und die Halb- oder Vollpension entfallenden (dem 14%igen Umsatzsteuersatz unterliegenden) Teil des Pauschalentgeltes entweder nach den tatsächlichen Verhältnissen oder unter Zugrundelegung folgender Pauschalsätze ermitteln:
für das Frühstück 5% des Pauschalentgeltes,
für die Halbpension (Frühstück, eine Hauptmahlzeit und – allenfalls – eine Jause) 15% des Pauschalentgeltes,
für die Vollpension 20% des Pauschalentgeltes...