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SWK 17, 10. Juni 2000, Seite 14

Rückgängigmachung eines Grunderwerbes

Rückgängigmachung eines Grunderwerbes (§ 17 GrEStG)

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Erwerbsvorgang dann rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Wird die Dissolutionsvereinbarung des ersten Kaufvertrages (Ankauf des Grundstückes durch den Bfr.) erst nach Abschluss des zweiten Kaufvertrages (Ankauf des Grundstückes durch den Bfr. und seine Lebensgefährtin) abgeschlossen, dann liegt jedenfalls keine Rückgängigmachung vor, sondern es ist anteilig zweimal Grunderwerbsteuer festzusetzen ().

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