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Dienstverhältnis mit Ehegattin
Dienstverhältnis mit Ehegattin (§ 20 EStG)
Ein EDV-Berater, der nur für einen Auftraggeber tätig gewesen ist, hatte seine Ehegattin mit 40 Stunden angestellt. Die von ihr zu erbringende Arbeitszeit betrug durchschnittlich nur 16 Stunden, die restliche Zeit war Anwesenheitszeit im häuslichen Büro. Der VwGH betont, dass bei nur einem Auftraggeber und keinem Nachweis für andere Kundenkontakte oder Akquisitionsversuche keine Notwendigkeit für einen „Bereitschaftsdienst" bestanden habe und daher das Dienstverhältnis mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen sei ().