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Neuregelung zur Entkriminalisierung derfahrlässigen Krida
Risikobereitschaft soll durch Sanktionsdrohungen nicht abgetötet werden
(SWK/PK) – Der Justizausschuss beschloss kürzlich eine Novellierung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung mit dem Ziel, den Tatbestand der fahrlässigen Krida durch eine eng gefasste Bestimmung gegen grob fahrlässiges kridaträchtiges Verhalten zu ersetzen. Risikobereitschaft soll nicht von vornherein durch zu undifferenzierte, kriminalpräventiv gemeinte Sanktionsdrohungen abgetötet werden. Jene wirtschaftlich verfehlten Handlungen, die im Wirtschaftsleben auch normalerweise sorgfältig agierenden Unternehmen unterlaufen können, sind in Zukunft als bloß leicht fahrlässig einzustufen und sollen daher straffrei gestellt werden.
Ob nun ein Verhalten, das die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, objektiv sorgfaltswidrig war, muss entsprechend der konkreten Handlungssituation ex ante geprüft werden. Denn aus einer – bloß rückwirkend betrachtet – objektiven Unzweckmäßigkeit könne nicht abgeleitet werden, dass die betreffenden Gestionen tatsächlich objektiv sorgfaltswidrig gewesen sind. In den Erläuterungen wird jedoch klargestellt, dass der Schutz der Gläubigerinteressen wesentlicher Zweck der Bestimmungen bleibe, es werde aber der Grundgedanke verfolgt, qualifiziert unwirtschaftliches Handeln von schlichten ökon...