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SWK 26, 10. September 2000, Seite R 90
Haftungstatbestand
• Der Haftungstatbestand im Sinne des § 11 BAO ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch jede Art von Beteiligung am Finanzvergehen erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Verwirklichung der Tat beizumessen ist. – (§ 11 BAO), (Abweisung)
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