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SWK 26, 10. September 2000, Seite 90

Finanzstrafverfahren

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/15/0118, und vom , 95/15/0184) kann die belangte Behörde nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass sich ein Steuerpflichtiger – im Hinblick auf die gegebene Interessenlage – nicht auf die Auskünfte von Personen verlässt, die erkennbar im Naheverhältnis zu jener Verlustabschreibegesellschaft stehen, für deren Verlustmodell er Interesse zeigt. – (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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