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bau aktuell 1, Jänner 2021, Seite 20

Bau- und Montageaufträge in Deutschland abwickeln

Teure Strafen bei unterlassenen Meldungen und Bereithaltungen

Stefan Haas

Werden Bau- und Montageaufträge in Deutschland abgewickelt, so zieht dies neben umfangreichen Verpflichtungen im Steuerrecht auch eine Reihe von Melde- und Bereithalteverpflichtungen nach sich, welche teilweise mit hohen Strafzahlungen bedroht sind. Der nachfolgende Beitrag fasst die wesentlichen Melde-, Anzeige- und Bereithalteverpflichtungen zusammen und gibt zudem einen Überblick über die wesentlichen steuerrechtlichen Parameter.

1. Anzeige des Gewerbes (Meldung an die Handwerkskammer)

Wird in Deutschland ein Auftrag in einem reglementierten Gewerbe, worunter auch Bau- und Montagetätigkeiten fallen, von einer ausländischen Unternehmung abgewickelt, so löst dies eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Handwerkskammer aus (§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung [EU/EWR HwV]). Handelt es sich bei dem Auftrag um einen vorübergehenden einmaligen Auftrag und ist die ausländische Unternehmung nur gelegentlich und ohne feste Niederlassung in Deutschland tätig, so ist im Vorfeld des Auftrags eine sogenannte Dienstleistungsanzeige bei der deutschen Handwerkskammer vorzunehmen. Im Rahmen dieser muss das österreichische Unternehmen, sprich der Unternehmer oder der gewerberechtliche Geschäftsführer, n...

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