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Werbungskostenabzug
• Für den Werbungskostenabzug ist ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich; Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nicht selbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten. – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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