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KSt: Befreiung
• Gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 253/1993 sind Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach Maßgabe des § 6 a befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt. § 6 a Abs. 3 KStG 1988 ordnet an, dass die zuständige Finanzlandesdirektion auf Antrag der Bauvereinigung im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen hat, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt oder nicht. Weiters sieht Abs. 2 des zitierten Paragraphen vor, dass die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag bescheidmäßig auf jene Geschäfte beschränkt wird, die nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fallen, sofern für sie ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird; wird ein solcher Antrag nicht gestellt bzw. einem solchen Antrag nicht entsprochen, so führen schädliche Geschäfte dazu, dass die Bauvereinigung mit allen ihren Geschäften steuerpflichtig wird. – (§ 6 a KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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