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SWK 26, 10. September 2000, Seite 89

Haftung bei Betriebsübertragung

Die Haftung nach § 14 Abs. 1 BAO hat die Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes zur Voraussetzung. Bei der Teilbetriebsübertragung kann sich die Haftung nur auf jene Abgaben erstrecken, die zu diesem Teilbetrieb einen Zusammenhang der in § 14 Abs. 1 BAO angeführten Art aufweisen. – (§ 14 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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