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Haftung für Abgaben
•Hinsichtlich der Haftung für Körperschaft- und Gewerbesteuer schließt der VwGH die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten dann aus, wenn die Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich waren. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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